Online-Nachricht - Dienstag, 20.09.2016

Körperschaftsteuer | Passivierungsverbot für künftige Verpflichtungen (FG)

Nur aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verpflichtungen dürfen steuerrechtlich noch nicht passiviert werden. Findet aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht statt, kann eine vGA vorliegen (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Auf die Klägerin, eine GmbH, wurde eine andere GmbH derselben Gesellschafter verschmolzen, deren Bilanz einen Rückzahlungsverzicht mit Besserungsbedingung von zwei Gesellschafterdarlehen enthielt. Nach erfolgter Verschmelzung sah die finanziell gut ausgestattete Klägerin die Besserungsbedingung aus dem Verzicht als gegeben an und verbuchte in ihrer GuV außerordentliche Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern. Tilgungen auf diese Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin erfolgten in den Streitjahren jedoch nicht.

Das FA berücksichtigte die Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern nicht. Den Verschmelzungsverlust, der im Zuge der Verschmelzung der ehemaligen GmbH auf die Klägerin übergegangen war, rechnete das FA dem Ergebnis der Klägerin teilweise hinzu, den Restbetrag beurteilte es als vGA.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Aufgrund des Forderungsverzichts durch Besserungsklausel sollte eine Rückzahlung der Forderungen erst in den Jahren erfolgen, in denen Gewinne entstehen, aus denen die Rückzahlungen erfolgen können.

  • Verpflichtungen, die nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind, stellen aber noch keine wirtschaftliche Last dar, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen; Schulden dieser Art sind deshalb in der Handelsbilanz nicht zu passivieren mit der Folge, dass sie einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot unterliegen.

  • Die durch die Verschmelzung auf die Klägerin übergegangenen Darlehensschulden gegenüber den Gesellschaftern waren lediglich in Höhe des im Streitjahr erzielten handelsrechtlichen Bilanzgewinns gewinnwirksam zu passivieren.

  • Die Vermögensminderung in der Folge der übergegangenen Wirtschaftsgüter in Gestalt der Verbindlichkeiten aufgrund der Besserungsabrede stellt eine vGA dar (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-82095