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Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
Anpassung der Verwaltungsauffassung durch das
Der (BStBl 2015 II S. 682) entschieden, dass Leistungen an Betriebsvorrichtungen keine Leistungen an Bauwerken darstellten und es entsprechend nicht zu einer Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens komme. Das BMF hatte hierauf zunächst mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (, DStR 2015 S. 1808), nachfolgend entschied man sich hingegen für eine Kodifizierung einer gesetzlichen Grundlage durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 1834). Das (DOK 2016/0745510, DStR 2016 S. 1991) den UStAE an dieses Gesetz angepasst, wobei zudem Vereinfachungen im Hinblick auf das Reverse-Charge-Verfahren bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthalten waren. Der nachfolgende Beitrag geht auf die geänderte Verwaltungsauffassung ein und unterzieht dieser einer kritischen Betrachtung.
I. Einleitung
Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gem. § 13b UStG in der Baubranche ist insbesondere mit dem Zweck in das UStG aufgenommen ...BStBl 2015 II S. 682