Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers
nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei
Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers an nur
einem von fünf Arbeitstagen
Leitsatz
1. Hat ein Arbeitnehmer keine
erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG 2014 und bestimmt der
Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen (einschließlich
Absprachen und Weisungen), dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise
arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für
eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von
dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen
oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, werden die
Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem, vom Arbeitgeber
festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt;
für diese Fahrten darf nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.
2. Sucht der Arbeitnehmer dauerhaft
typischerweise die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur
an einem von fünf Arbeitstagen auf, sind die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen
zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 25 DStRE 2017 S. 1029 Nr. 17 EFG 2016 S. 1692 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2016 S. 832 CAAAF-82070
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 - 4 K 1836/15
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