DBA | Konzernangehöriges Unternehmen im Ausland als Arbeitgeber (FG)
Ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges
Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört,
ist auch dann nicht als Arbeitnehmer des britischen Unternehmens im Sinne von
Art. XI Abs. 3 DBA GB in der bis 2010 gültigen Fassung anzusehen, wenn die
Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel
verrechnet werden ().
Hintergrund: Nach Art. XI Abs. 3 DBA GB werden Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person für eine in dem anderen Gebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Gebiet besteuert, wenn der Empfänger sich in dem anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Gebiet ansässig ist, und die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Gebiet hat.
Sachverhalt: Der Kläger war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung ist der durchschnittliche Stundenlohn des Klägers zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden. Das FA unterwarf den gesamten vom Kläger bezogenen Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Art. XI Abs. 3 DBA GB dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit wirtschaftliche Arbeitgeberin des Klägers sei. Das FG Münster wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Der BRD steht das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Klägers als einer im Inland ansässigen Person im Sinne von Art. XI Abs. 2 DBA GB zu.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 3 DBA GB greift nicht ein, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufhielt, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen wurden.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die britische Konzerngesellschaft nicht Arbeitgeberin des Klägers. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reicht nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen.
Neben den Gehaltskosten des Klägers umfasste der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung. Damit hat die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.
Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des FG Münster verfügbar, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter 09/2016 v. (Sc)
Fundstelle(n):
ZAAAF-81958