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BFH 10.05.2016 IX R 44/15, StuB 18/2016 S. 711

Einkommensteuer | Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete – d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen (Bezug: § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2 EStG).

Praxishinweise

Gerade bei Vermietungen zwischen Angehörigen wird häufiger eine niedrigere als die ortsübliche Miete verlangt. Nach § 21 Abs. 2 EStG sind die Werbungskosten aber anteilig zu kürzen, wenn die Miete unter 66 % der ortsüblichen Miete liegt. Um als Vermieter den vollen Werbungskostenabzug (Abschreibungen, Schuldzinsen, Renovierungs- und Nebenkosten) sicher zu erhalten, kommt es also entscheidend auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses an. Nur wenn die Miethöhe bei mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete liegt, sind die mit den Mieteinnahmen zusamme...

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