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OLG Hamburg Beschluss v. - 11 W 30/16

Leitsatz

Leitsatz:

Die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft führt auch dann nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist, denn sowohl dieses Mitglied als auch jeder Aktionär können die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand bestellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AG 2016 S. 756 Nr. 20
BB 2016 S. 2050 Nr. 35
BB 2016 S. 2644 Nr. 44
DB 2016 S. 1928 Nr. 33
DStR 2016 S. 12 Nr. 33
NJW 2016 S. 3732 Nr. 51
NJW 2016 S. 9 Nr. 40
NJW-RR 2016 S. 1182 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2016 S. 3070
ZIP 2016 S. 1832 Nr. 38
TAAAF-81759

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OLG Hamburg, Beschluss v. 27.06.2016 - 11 W 30/16

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