Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom mit Beschluss vom auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Er macht geltend, der Senat habe Verfahrensrechte des Verurteilten verletzt, weil er die Revision ohne jedwede Begründung verworfen habe. Zur Begründung des Antrags werden die bereits in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vorgebrachten Rügen nochmals wiederholt.
2Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
3Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die in der Gegenvorstellung auf den Antrag des Generalbundesanwalts näher ausgeführten Gesichtspunkte - bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN; EGMR, Entscheidung vom - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch , StraFo 2014, 121).
4Die Kostenentscheidung erfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom - 1 StR 585/15).
Fundstelle(n):
AAAAF-81680