BGH Beschluss v. - IX ZA 13/16

Instanzenzug:

Gründe

1Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom zur Verfügung. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs. 4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Fundstelle(n):
FAAAF-81674