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Bilanzierung übertragener Pensionsverpflichtungen beim Übernehmer
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I. Bilanzierung in der Handelsbilanz
Erfolgt die Übertragung im Wege einer Schuldübernahme, können die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer als Gläubiger nur noch den Übernehmer als neuen Schuldner in Anspruch nehmen. Daher muss dieser die Pensionsverpflichtung in seiner Handelsbilanz ab dem Zeitpunkt der Schuldübernahme passivieren.
[i]Erfolgsneutrales AnschaffungsgeschäftDa es sich bei der Schuldübernahme um einen erfolgsneutralen Anschaffungsvorgang handelt, ist die Pensionsrückstellung mit ihren Anschaffungskosten, also in Höhe des erhaltenen Entgelts, anzusetzen (Buchungssatz: Bank an Pensionsrückstellung).
In der Handelsbilanz ergeben sich am folgenden Abschlussstichtag vorbehaltlich eines etwaigen Ausweises aktiver latenter Steuern keine Veränderungen.
[i]Passivierung der FreistellungsverpflichtungVerpflichtet sich der Übernehmer, den Veräußerer im Wege eines Schuldbeitritts oder einer Erfüllungsübernahme lediglich im Innenverhältnis von seinen künftigen Leistungspflichten freizustellen, hat er in seiner Handelsbilanz eine entsprechende Freistellungsverpflichtung zu bilanzieren. Auch hierbei handelt es sich um einen erfolgsneutralen Anschaffungsvorgang (Buchung...