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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Einbringungsvorgängen
In seinem kürzlich veröffentlichten musste sich das FG Düsseldorf mit der Frage befassen, ob der Erwerber eines Geschäftsbetriebs auch dann als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer anzusehen ist, wenn er den Betrieb selbst nicht zur Erzielung von Umsätzen nutzt, sondern in eine neu gegründete Gesellschaft einbringt. Im Ergebnis hat das FG diese Frage bejaht und daher den Erwerb als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen qualifiziert.
I. Leitsätze
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt auch dann vor, wenn ein Käufer die Betriebsgrundlagen eines Unternehmens mit der – sodann erfüllten – Verpflichtung erwirbt, diese in eine noch zu gründende Personengesellschaft einzubringen, damit diese das Unternehmen fortführt.
Der Käufer ist bei dem Erwerbs- und Einbringungsvorgang als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG bzw. als Steuerpflichtiger i. S. von Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie anzusehen (, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012 S. 908).
II. Sachverhalt
Die Klägerin (A GmbH) betrieb einen Großhandel mit Maschinen und Werkzeugen. Herr F ist Geschäftsführer der A GmbH.
Im März 2005 vereinbarte...