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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Teil 3)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-81181 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl 2016 I S. 1679) erfolgten zahlreiche Neuregelungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen den Steuerpflichtigen, ihren Beratern oder Beauftragten und der Finanzverwaltung.
Ausführlicher Beitrag s. .
Änderungen der gesetzlichen Regelungen durch das StModernG
[i]Ablösung der StDÜV durch gesetzliche Regelungen in der AbgabenordnungDurch das StModernG wurden die § 87a AO und § 150 AO mit Wirkung ab erheblich geändert und ergänzt. § 72a Abs. 1 bis 3, § 87a Abs. 6 und §§ 87b bis 87e AO n. F. lösen weitgehend bisherige Regelungen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab. Nach Art. 97 § 27 EGAO n. F. gelten allerdings besondere Anwendungsbestimmungen.
Datenübermittlung im Auftrag
Nach [i]Auftragsdatenübermittlung ist zulässig§ 87d Abs. 1 AO n. F. kann der Steuerpflichtige – wie bisher – auch Dritte (= Auftragnehmer) mit der Übermittlung von Daten beauftragen, die nach den Vorgaben des § 87b Abs. 1 und 2 AO n. F. elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
§ 87d [i]Neue Pflichten des AuftragnehmersAbs. 2 AO n. F. verpflichtet ab 2017 aber den Auftragnehmer, den Auftraggeber der Datenübermittlung zu identifizieren, die entsprechenden Informationen in geeigneter Form aufzuzeichnen und ...