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Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Verschärfungen zum Schutze der Verbraucher?
[i]Zum neuen Widerrufsrecht Welker, NWB 52/2015 S. 3917 und NWB 6/2016 S. 403Die Zeiten, in denen Privatkundenbetreuer eines Kreditinstituts ihrer Klientel je nach persönlichen Zielvorgaben der Bank und eigener Interessenslage Immobilienfinanzierungen empfehlen und entsprechende Verträge mit den Finanzierungssuchenden abschließen konnten, gehören spätestens seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKrRL – RL 2014/17/U) am der Vergangenheit an. Durch das zu [i]infoCenter „Darlehen“ NWB NAAAB-36685 und „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ NWB EAAAB-03341 diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der WIKrRL (BGBl I 2016 S. 396) wurde insbesondere ein neues Regelungskonzept für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ und „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“ eingeführt. Durch gesetzlich normierte Informations- und Erläuterungspflichten bereits vor Vertragsschluss, verschärfte Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Beratungsleistungen sowie eine Ausweitung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörden soll eine EU-weite Harmonisierung von Mindestvorgaben in diesem Bereich erreicht werden. Ziel der EU-Richtlinie ist es u. a., eine Immobilienpreisblase, wie sie in den Vereinigten Staaten oder Spanien entstand, zu verhindern und als Lehre aus der Finanzk...