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RENO Nr. 9 vom Seite 2

Deliktspfändung

Geprüfte Rechtsfachwirtin Nicole Topf; Zeitz

Hat der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, welche der Schuldner gegen den Gläubiger verübt hat, besteht die Möglichkeit einer privilegierten Pfändung des geschädigten Gläubigers. Wie eine solche Pfändung veranlasst wird und wie eine bestehende Pfändungsmaßnahme abgeändert werden kann, soll der nachfolgende Beitrag verdeutlichen

Voraussetzungen

Hat sich eine Person einer anderen Person gegenüber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht, hat der Geschädigte ggf. einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Schädiger.

Damit dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, ist, sofern der Schädiger nicht freiwillig leistet, zunächst die Titulierung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche notwendig.

Auf welchem Weg (Mahnverfahren, Klageverfahren, Adhäsionsverfahren) dies geschieht, ist zunächst zwar unerheblich, jedoch sollte bereits in diesem Verfahrensstadium bedacht werden, wie die zu titulierende Forderung bestmöglich vollstreckt werden kann.

Voraussetzung für eine privilegierte Pfändung aufgrund einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist zunächst der Nachweis, dass die ...