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Folgen für das deutsche Umsatzsteuerrecht bei Verstößen gegen das GG und Normen der EU
Der (BFH/NV 2016 S. 1310) entschieden, dass selbst wenn § 26c UStG (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) und § 27b UStG (Umsatzsteuer-Nachschau) gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen sollten, dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten UStG führen würde. Diese Entscheidung soll Anlass sein, sich anhand einiger ausgewählter Fragestellungen näher mit den Folgen von möglichen Verstößen gegen das Grundgesetz und Europarecht für das deutsche UStG zu beschäftigen.
A. Ausgangsfall des BFH
I. Verfassungsrechtliche Probleme
1. Zitiergebot
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein förmliches Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt oder zu solch einer Einschränkung ermächtigt, ausdrücklich darauf hinweisen, dass das betreffende Grundrecht eingeschränkt wird – Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots. Gleichzeitig hat Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eine Klarstellungsfunktion, d. h. der Gesetzesanwender soll wissen, in welche Grundrechte aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung allein eingegriffen werden darf (Pieper, Grundrechte, 15. Aufl. 2012, Rn. 108).
Wenn diesem Zitiergebot nicht genügt wird, verletzt da...