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Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands
In dem geht es um die Frage, ob die in den Streitjahren 2007 und 2008 vom Kläger als selbständiger Erziehungsbeistand erzielten Umsätze steuerbefreit sind.
A. Leitsätze
1. Ein selbständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden.
2. Seit dem sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.
B. Sachverhalt
Eine Einzelperson war in den Streitjahren 2007 bis 2009 als Erziehungsbeistand für eine GbR tätig. Seit 2007 erstellte er Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer, da er von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 25 UStG ausging.
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG fallen und setzte die Umsatzsteuer entspr...