Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 31.08.2016

Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage bei Schenkung unter Auflage (BFH)

Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Schenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, der Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob bei einer Schenkung unter Auflage der Wert der Auflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG auch dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer wegen einer Steuerbefreiung nicht abgezogen werden kann.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall unterliegt der Wert der Auflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer, obwohl die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

  • § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG stellt seinem Wortlaut nach darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer "abziehbar ist". Dadurch hat der Gesetzgeber im Anschluss an u.a. klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG a.F. führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen

  • Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Schenkung unter einer Auflage nur insoweit der Grunderwerbsteuer unterliegt, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer tatsächlich abgezogen wurde, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung regeln können und müssen (vgl. ).

  • Für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer spielt es daher keine Rolle, ob Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die Auflage sich dabei bereicherungsmindernd auswirkte.

  • Somit ist es nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ohne Bedeutung, dass die Schenkung des Grundstücks an den Kläger zwar steuerbar ist, aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei bleibt.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
KAAAF-80978