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Rettet das objektive Nettoprinzip!
Diese Aussage muss auf den ersten Blick verwundern, denn täglich wird, ohne besonders darüber nachzudenken, das objektive Nettoprinzip beachtet und angewandt. Aufwendungen, die mit einer Einkunftsart in sachlichem Zusammenhang stehen, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Auch das BVerfG kennt und beachtet diesen Grundsatz, z. B. bei der Entfernungspauschale ().
In bestimmten, begründeten Ausnahmefällen darf das objektive Nettoprinzip eingeschränkt werden. Hier gilt es wachsam zu sein! Reformen des Steuerrechtes zwingen zu Übergangslösungen, die seitens des Gesetzgebers nicht immer sauber formuliert werden und dann von der Exekutive belastend für den Steuerpflichtigen ausgelegt werden. So wie bei Einführung der Abgeltungssteuer: Fester Steuersatz von 25 Prozent und daher ein Werbungskostenabzugsverbot (§ 20 Abs. 9 EStG).
Die neuen Regelungen sind erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG). Der BFH schließt daraus, dass grundsätzlich ab 2009 generell keine Werbungskosten abgezogen werden können, auch wenn die Veranlassung für diese Werbungskosten sich auf einen Zeitraum vor Anwendung der Abschlagsteu...