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Anteilsübertragung als unschädliche Verwertung für die grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung
FG Hamburg, Urteil vom 1. 2. 2016 - 3 K 130/15
[i]FG Hamburg, Urteil vom 1. 2. 2016 - 3 K 130/15 NWB YAAAF-71268 Die besondere Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG ermöglicht die nachträgliche grunderwerbsteuerfreie Rückgängigmachung eines steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs. Vor Eigentumsübertragung kann dies z. B. aufgrund eines Rücktrittsrechts innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuer aber nur dann, wenn der Verkäufer einer Immobilie durch die [i]Saecker, Rückabwicklung von Grundstücksgeschäften, NWB 21/2015 S. 1562Vertragsaufhebung seine ursprüngliche Rechtsposition wiedererlangt hat; verbleibt dem Käufer (nachfolgend auch Ersterwerber) eine Rechtsposition, die ihm die Möglichkeit der Verwertung der Immobilie belässt, ist ein Anspruch auf Aufhebung ausgeschlossen. Mit der Frage, wann eine solche schädliche Verwertungsmöglichkeit vorliegt, hat sich das FG Hamburg in einem aktuellen Urteil vom - 3 K 130/15 NWB YAAAF-71268) auseinandergesetzt. Verkürzt gesagt ging es um die Frage, ob eine grunderwerbsteuerfreie Rückgängigmachung einer Immobilienübertragung auch dann möglich ist, wenn im Zuge der Rückabwicklung zugleich 94 % der Anteile der veräußernden Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft des Ersterwe...