USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 1

Senatex

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

am hat der EuGH die Entscheidung veröffentlicht und klargestellt, dass Rechnungsberichtigungen zurückwirken. Damit einher geht auch, dass für geltend gemachte Vorsteuern keine Nachzahlungszinsen mehr geltend gemacht werden können, ggf. die gezahlten Nachzahlungszinsen sogar zurückgefordert werden können. Allerdings sind zwei Fragen im Nachgang zu klären: Welche Mindest­anforderungen muss eine Rechnung erfüllen, um als Rechnung ergänzt und berichtigt werden zu können und bis wann kann eine Rechnung berichtigt werden. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Entscheidung bleibt abzuwarten.

Auf die Eingabe der BStBK vom betreffend offener Fragen zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift hat das geantwortet und führt u. a. Folgendes aus: Für die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung sieht Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE Erleichterungen vor. Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der vollständigen Anschrift angegeben werden. Diese Erleichterung bleibt trotz des anders interpretierbaren Hinweises des BFH im 2. Orientierungssatz seines Urteils bestehen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat unlängst darauf hingewiesen, dass sich zum die umsatzsteuerliche Beurteilung der Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften ändert. Eine Übergangsregelung ermöglicht aber die Anwendung des bisherigen Rechts bis . Hierzu muss ein Antrag bis zum gestellt werden. Merkblatt und Muster einer Optionserklärung stehen auf der Homepage des BayLfSt als PDF zur Verfügung.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 18 / 2016 Seite 1
BAAAF-80767