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Durchsetzung von Rechten und Pflichten des stillen Gesellschafters
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAF-80306 Die stille Beteiligung (vgl. §§ 230 ff. HGB) an einem Unternehmen ist in der Praxis weit verbreitet. I. d. R. beteiligt sich dabei ein Kapitalgeber an einem bestehenden Gewerbe mit einer Einlage und erhält hierfür entweder eine reine Gewinnbeteiligung oder auch eine Verlustbeteiligung und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Auch wenn „der Stille“ regelmäßig nicht nach außen in Erscheinung tritt und sich i. d. R. auch nicht am operativen Geschäft des Unternehmens aktiv beteiligt, darf nicht übersehen werden, dass dieser nicht nur die Funktion des „stillen“ Kapitalgebers hat, sondern ihm auch Rechte zustehen, aber diesen Rechten auch Pflichten gegenüberstehen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechte des stillen Gesellschafters
[i]Informations- und VermögensrechteZum einen sind dies die in der Praxis wichtigen Informationsrechte des stillen Gesellschafters, die mit dem sog. ordentlichen Informationsrecht (s. § 233 Abs. 1 HGB) und dem sog. außerordentlichen Informationsrecht (s. § 233 Abs. 3 HGB) gesetzlich normiert sind. So kann der stille Gesellschafter nach § 233 Abs. 1 HGB die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen. Demgegenüber ist das außerord...