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Durchsetzung von Rechten und Pflichten des stillen Gesellschafters
Informations- und Vermögensrechte vs. Einlagepflicht
Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in der Praxis weit verbreitet. I. d. R. beteiligt sich dabei ein Kapitalgeber an einem bestehenden Gewerbe mit einer Einlage und erhält hierfür entweder eine reine Gewinnbeteiligung oder auch eine Verlustbeteiligung und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Auch wenn „der Stille“ regelmäßig nicht nach außen in Erscheinung tritt und sich i. d. R. auch nicht am operativen Geschäft des Unternehmens aktiv beteiligt, darf nicht übersehen werden, dass dieser nicht nur die Funktion des „stillen“ Kapitalgebers hat, sondern ihm auch Rechte zustehen. Welche dies sind, welche Pflichten diesen Rechten gegenüberstehen und wie beide im Streitfall durchzusetzen sind, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) u. a. aufrufbar:
infoCenter „Stille Gesellschaft“ NWB NAAAB-13233
infoCenter „Stille Gesellschaft und Abgrenzung zu Unterbeteiligung, Treuhand und partiarischem Darlehen“ NWB OAAAD-82354
Typische stille Gesellschaft – Mustervertrag NWB IAAAB-05340
Atypische stille Gesellschaft – Mustervertrag NWB GAAAB-05384
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .