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Familienrecht | Steuerlicher Nachteilsausgleich beim Ehegattenunterhalt
Wählen die Ehegatten hinsichtlich der geleisteten Unterhaltszahlungen das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), obliegt dem Unterhaltspflichtigen resultierend aus seiner Pflicht zur nachehelichen Solidarität (§§ 1353, 242 BGB) u. a. auch die Verpflichtung, die steuerlichen Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten aus dessen Zustimmung zum Realsplitting und der Versteuerung der Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) erwachsen, ausgleichen zu müssen. Dazu gehören die Mehrsteuern aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Diesbezügliche Vorauszahlungen sind allerdings nur dann zu erstatten, wenn sie vom Unterhaltsberechtigten in einer Höhe zu entrichten sind, die seine zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel fühlbar schmälern würden. Ist dies – z. B. wegen eines Rückgriffs auf sonstiges Vermög...