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NWB Nr. 35 vom Seite 2635

Steuererklärung in Papier bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten sowie Selbständigen – auch im Nebenerwerb – nicht mehr anerkannt

[i] LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11. 8. 2016Das LfSt Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass ab diesem Jahr die Finanzverwaltung konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnt. Grund: Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Abgabe besteht für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Privathaushalte mit Photovoltaik-Anlagen oder Gewinneinkünften aus Nebenerwerb über 410 €, wie z. B. Nebenerwerbslandwirten, bereits seit 2011. Konkret bedeutet dies: Liegt kein Härtefall vor, wird eine in Papierform eingereichte Erklärung als nicht abgegeben gewertet. [i]Verspätungszuschlag fälligEs muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist erhoben.

Als Härtefall gilt, wer beispielsweise die erforderliche technische Ausstattung mit PC und Internetanschluss nur mit erheblichem finanziellen Aufwand anschaffen kann oder dessen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sind.

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