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FG Köln | Keine Antragsfrist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 DBA Schweiz
(1) Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 26 DBA Schweiz ist an keine Antragsfrist gebunden. Insbesondere Abschnitt 2.2.3 des BMF-Merkblatts vom (IV B 6 - S 1300 - 340/06 NWB QAAAB-91722) stellt als reine Verwaltungsregelung keine Rechtsgrundlage dar. (2) Art. 26 DBA Schweiz ist keine Ermessensvorschrift. (3) Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach Art. 26 Abs. 2 DBA Schweiz eine Ermessensentscheidung darstellen würde, wäre die Anwendung der Frist i. S. des Abschnitts 2.2.3 des BMF-Merkblatts vom als Ermessensrichtlinie nicht rechtmäßig. Denn eine Selbstbindung der Verwaltung scheidet aus, wenn sie in Widerspruch zu einem Gesetz oder einem DBA steht.
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA [i]Regelt ein deutsches DBA nicht die Frist zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens, besteht keine Antragsfristsieht seit 1977 eine Frist von drei Jahren vor, innerhalb derer ein Antrag auf Einleitung eines Verständi...