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Richtige Antworten oder Lösungen dürfen bei der Steuerberaterprüfung nicht als falsch bewertet werden
(1) Eine Antwort eines Prüflings darf im Prüfverfahren nicht als falsch bewertet werden oder unbewertet bleiben, wenn sie nach fachwissenschaftlicher Sicht richtig ist. Es liegt auf der Hand und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf; insoweit besteht kein Anlass für eine Zulassung der Revision bzw. den Erlass einer erneuten Revisionsentscheidung des BFH. (2) In welchem Rahmen Prüfungsentscheidungen unter Berücksichtigung der Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen angefochten werden S. 640können, ist ebenfalls bereits hinreichend geklärt (Bezug: § 29 DVStB; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).