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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.08.2016

Einkommensteuer | Steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses (FG)

Ein Treuhandverhältnis muss, damit es steuerlich zugrunde zu legen sein kann, hinreichend klar und eindeutig vereinbart sein. Die Nichteinhaltung der nach § 311b BGB erforderlichen Form führt regelmäßig zur Nichtanerkennung des Treuhandverhältnisses (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2008 sämtliche Anteile an einer GmbH und wurde deren Geschäftsführer. 2009 ersteigerte er drei Wohnungen. Die Wohnungen wurden in der Entwicklung des Anlagevermögens bei der GmbH aufgenommen und der Gebäudeteil unter Zugrundelegung eines AfA-Satzes von 2 % abgeschrieben. In der GuV der GmbH wurden neben der AfA u.a. die Zinsaufwendungen gewinnmindernd angesetzt. Zudem erfasste die GmbH in ihrer GuV die Mieteinnahmen als Betriebseinnahmen. 2012 wurden die Wohnungen veräußert.

Eine Betriebsprüfung 2012 kam zu dem Schluss, dass die Wohnungen nicht bei der GmbH zu aktivieren und der Veräußerungsgewinn nicht bei der GmbH, sondern beim Kläger anzusetzen sei, und verminderte den Jahresüberschuss der GmbH entsprechend. Das FA berücksichtigte daher für den Kläger neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Soweit der Kläger die Objekte verdeckt in die GmbH eingelegt habe, sei überdies (hilfsweise) ein Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG zu versteuern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis ist der Besteuerung nicht zugrunde zu legen. Nach § 159 Abs. 1 AO muss derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, nur als Treuhänder innehat, auf Verlangen nachweisen, wem die Rechte gehören. Anderenfalls ist das FA berechtigt, das Recht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

  • Das Treuhandverhältnis beruht im Streitfall nicht auf ernstgemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder. Es fehlt schon an einer im Vorhinein klar und eindeutig vereinbarten Treuhandabrede.

  • Für den behaupteten treuhänderischen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch die GmbH war überdies eine notarielle Form erforderlich, da § 311b BGB eine solche Form auch bei einem treuhändischen, finanzierten Erwerb einer Immobilie voraussetzt.

  • Ist die Treuhandvereinbarung mangels klarer und eindeutiger Vereinbarung sowie vor dem Hintergrund einer fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so scheitert ihre steuerrechtliche Berücksichtigung ebenso im Rahmen der Prüfung des § 41 Abs. 1 AO.

  • Das FA hat dem Kläger somit zu Recht die Veräußerungsgewinne als Einkünfte i.S.v. § 23 EStG zugerechnet.

Quelle: FG Niedersachsen online (Sc)

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz einsehbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Revision ist unter dem Az. IX R 25/16 beim BFH anhängig.

Fundstelle(n):
JAAAF-80183