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Track 08 | Verluste: Beschränkung bei betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Wie der BFH entschieden hat, gilt dies zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.
Ist die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß? Diese Frage musste der Bundesfinanzhof jetzt beantworten. Der IV. Senat des BFH hat dies grundsätzlich bejaht. Zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.
Im Urteilsfall hatte eine Personengesellschaft, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche Verluste erzielt. Das Finanzamt hatte die Feststellung getroffen, dass es sich um Verluste aus Termingeschäften im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt. Deshalb kam es nicht zum horizontalen Verlust...