Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie versuchter sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der von der Nebenklägerin erhobene Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es bedeutsame - insoweit im Urteil nicht mitgeteilte - Angaben der Zeugin K. nicht in seine Erörterungen einbezogen habe, bleibt ohne Erfolg. Denn der Senat kann dem wegen des Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht nachgehen (vgl. , NJW 2016, 513, 517; Urteil vom - 5 StR 606/96, NStZ 1997, 296; Bartel, Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung, 2014, S. 67).
3Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war zu ergänzen, weil auf den Antrag der Nebenklägerin, ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, lediglich ein Grundurteil ergangen ist. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (, Rn. 2; Beschluss vom - 4 StR 161/10).
4Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fundstelle(n):
RAAAF-79934