BGH Beschluss v. - 1 StR 643/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 107 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen und wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin P. getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2Das Landgericht hat auf den Antrag der Nebenklägerin P. , ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro zuzusprechen, lediglich ein Grundurteil gefällt. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 161/10 und vom - 1 StR 303/14). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAF-69909