Steuerstraf- und Bußgeldverfahren im Unternehmen – wenn der Fahnder einmal klingelt
Wie schmal der Grat mitunter sein kann zwischen Steuergestaltungen, einfachen Fehlern, Steuerverkürzungen und Steuerhinterziehungen erfahren die Mitarbeiter und Geschäftsführer der Unternehmen immer häufiger. Was bis vor wenigen Jahren mit einem raschen Anruf beim Finanzamt und einer zerknirschten Entschuldigung pragmatisch aus dem Weg geschafft werden konnte, wenn der Fehler entdeckt wurde, führt mittlerweile immer häufiger direkt zu einem Bußgeld- oder gar Steuerstrafverfahren, obwohl keiner der Beteiligten tatsächlich eine Verkürzung jemals beabsichtigt hatte. Die Rechtsanwälte Ingo Heuel und Dirk Beyer haben im letzten Jahr in einem ausführlichen Aufsatz in der BBK geschildert, welche Fallstricke drohen, wenn eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung berichtigt werden sollen.
Wenn die Fahnder dann [i]Heuel/Beyer, Fallstricke bei der Korrektur von Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen, BBK 16/2015 S. 740 NWB XAAAE-98685 in Mannschaftsstärke und überwiegend humorlos ein Unternehmen besuchen, ist die Aufregung naturgemäß groß. Denn da die konkreten Funktionsträger den Ermittlungsbehörden nicht bekannt sind, richten sich die Maßnahmen faktisch gegen das Unternehmen als Ganzes. Und wenn die Behörden dann in einem eher größeren Umfang Unterlagen beschlagnahmen, ist zu vermuten, die Auswertung der Papier- oder mittlerweile auch Datenberge später weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Bällebad auf.
In dieser BBK-Ausgabe widmen sich gleich zwei Beiträge dem Thema Compliance: Rechtsanwalt Dirk Beyer gibt ab Praxistipps für Unternehmensgeschäftsführer, Mitarbeiter und Berater, wenn steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren ein Unternehmen in Gänze in Atem halten.
Prof. Dr. Stefan Behringer wiederum schildert, wie sich ein Tax Compliance Management System ausgestalten und überprüfen lässt. Denn die nachvollziehbare und überprüfte Implementierung eines solchen Systems kann im Ernstfall für die Behörden ein Indiz gegen das Vorliegen von Leichtfertigkeit oder Vorsatz sein. Allerdings ist nicht konkretisiert, wie ein solches System ausgestaltet sein muss, so dass das IDW mit einem Praxishinweis versucht, diese Lücke zu schließen. Ob dieser Versuch gelungen ist, lesen Sie ab .
In dieser Ausgabe des Buchführungs-Seminars beschäftigt sich Karin Goy ab mit Fremd- und Eigenleistungen bei der Selbsterstellung von Anlagegütern und wie man diese mittels Brutto- oder Nettomethode darstellen kann.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 761
NWB BAAAF-79799