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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 23/14

Gesetze: ZollKostV § 7 VwKostG § 13 ZollVG § 5 Abs. 2 FGO § 102

Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung - Gebührenschuldner im Sinne von § 13 VwKostG

Leitsatz

1. Für die Verwahrung von drittländischen Briefsendungen, die nach den Regeln des Weltpostvertrags transportiert werden, entstehen bei einem Zollamt Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung.

2. Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sind neben dem Postdienstleister, der für die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag erfüllt, alle Absender sowie sämtliche Empfänger der Postsendungen, unabhängig davon, ob sie Selbstverzoller sind.

3. Empfänger von Postsendungen haben die Lagerung von drittländischen Postsendungen, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können, schon dadurch veranlasst im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, dass sie durch Vorhandensein einer postalischen Adresse am Postverkehr teilnehmen (entgegen BFH, Urt. V. , VI R 65/11).

4. Bei Vorhandensein mehrerer Kostenschuldner muss Auswahlermessen gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG ausgeübt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAF-79760

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.06.2016 - 4 K 23/14

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