Online-Nachricht - Donnerstag, 11.08.2016

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Zinsanteilen zum Gewerbegewinn (FG)

In den Leasingraten einer Betriebs-Leasinggesellschaft enthaltene fiktive Zinsanteile sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 19 Abs. 4 GewStDV unterbleibt bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des KWG entfallen.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Betriebs-Leasinggesellschaft mbH im Doppelstockmodell, welche sich auf das operative Leasinggeschäft mit den Endkunden spezialisiert hat, und das beklagte FA streiten darüber, ob die in den Leasingraten enthaltenen fiktiven Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Das FA nahm für die strittigen VZ 2009 bis 2011 eine Hinzurechnung der Leasingraten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in Höhe von jeweils 20 % vor. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück. Da die Klägerin als Leasingnehmerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Leasinggegenstände werde, habe sie die an die Leasinggesellschaft gezahlten Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Insoweit sei das Gewerbesteuerprivileg des § 19 Abs. 4 GewStDV nicht anzuwenden. Nach dessen Wortlaut sei dessen Anwendungsbereich auf „Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellten Beträgen“ beschränkt; hierzu zählten nur die Entgelte, die nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG als Entgelte für Schulden überhaupt einer Hinzurechnung unterlägen. § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV nehme Hinzurechnungsbeträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG nicht von der Hinzurechnung aus. Zwar hätten Leasingraten immer auch Finanzierungscharakter. Der Gesetzgeber ordne aber die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Wege des Leasings den Miet- und Pachtverhältnissen zu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum der Besitz-Leasinggesellschaft stehen, hinzugerechnet. Dass § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei Durchleitungsmietverhältnissen keine Anwendung findet, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. So fällt auch ein Untermiet-/Pachtvertrag unter diese Vorschrift.

  • Die Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist auch nicht gemäß § 19 Abs. 4 GewStDV ausgeschlossen.

  • Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11108) sollten Leasingunternehmen Kreditinstituten gleich gestellt und ebenfalls in § 19 GewStDV aufgenommen werden, soweit sie nachweislich ausschließlich beaufsichtigte Geschäfte betreiben, da sie „künftig (wie die übrigen Finanzdienstleistungsunternehmen schon bisher) nach Maßgabe des KWG einer eingeschränkten Kreditaufsicht unterfallen“. Dieser Zweck wurde durch § 19 Abs. 4 GewStDV auch erreicht. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Betriebs-Leasinggesellschaft war vom Gesetzgeber demnach nicht beabsichtigt.

Quelle: Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg (Sc)

Hinweis:

Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen I R 29/16 beim BFH anhängig.

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-79729