Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt: Renten
Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel: Renten wegen Alters
§ 12 Vorzeitige Altersrente [1]
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
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QAAAF-79648
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .