Wohnungseigentum: Gerichtliche Abberufung
des Verwalters aus wichtigem Grund
Leitsatz
1. Eine gerichtliche Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters ist dann gerechtfertigt,
wenn die Nichtabberufung durch die Wohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung
i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG widerspricht.
2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters kann sich auch aus dessen schlechten
Vermögensverhältnissen ergeben.
3. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt insbesondere dann vor, wenn der Verwalter in
erheblichem Umfang gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen hat, indem er
offensichtlich fehlerhafte Beschlussvorlagen geliefert und sich über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen
über die Jahresabrechnung und den Kostenverteilungsschlüssel hinweggesetzt und
damit sein offenkundiges Unvermögen gezeigt hat, die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft
angemessen zu vertreten und seine eigenen Interessen denen der Wohnungseigentümer
unterzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 48/2007 S. 4247 GAAAF-79647
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