BGH Beschluss v. - XII ZB 14/07

Leitsatz

[1] a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).

b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.

c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).

Gesetze: ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 515

Instanzenzug: AG Saarlouis 22 F 614/05 S vom OLG Saarbrücken 9 UF 135/06 vom

Gründe

I.

Die Parteien haben am die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab:

"Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO verzichten".

In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.

Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom ­ XII ZB 189/03 ­ FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verstößt die angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen die Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelverzicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien erklärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO).

Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittelverzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zutreffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165, 314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung der "für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu denen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom ­ IVb ZB 53/83 ­ FamRZ 1984, 372 f.; vom ­ IVb ZB 75/85 ­ FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]).

Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessvergleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, 84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht übertragen (Senatsbeschluss vom ­ IVb ZB 53/83 ­ FamRZ 1984, 372, 373).

Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Entsteht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebenenfalls eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit der Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings nicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt anderweitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraftwirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutreffend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen.

2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmittelverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil ausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnten.

Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmittelverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom ­ IVb ZB 660/80 ­ FamRZ 1981, 947 und vom ­ IVb ZB 75/85 ­ FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629 c ZPO" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Verzicht auf Anträge nach § 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsausgleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch keinen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel nach § 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöller/Philippi ZPO 26. Auflage § 629 b Rdn. 41 m.w.N.; § 629 c Rdn. 8 b).

Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom keine Bedenken erhoben hatten.

3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1451 Nr. 21
VAAAC-52165

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja