Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2016
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XV. Kleinunternehmerregelung
Zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens ist für die Kleinunternehmer bei grundsätzlicher Einbeziehung in die Regelbesteuerung mit Wirkung ab eine Freigrenze von 17.500 € Gesamtumsatz geschaffen worden.
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) des vorangegangenen Kalenderjahres, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres. Zu beachten ist, dass der Unternehmer nach § 19 Abs. 2 UStG, obwohl die Grenzen des Abs. 1 nicht überschritten werden, zur Umsatzsteuer optieren kann.
Die zzgl. zu berücksichtigende Steuer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG ist nicht etwa die verbleibende Steuerschuld, sondern die auf den Nettoumsatz zu erhebende Steuer. Somit darf, soweit der normale Steuersatz zu erheben ist, der Nettoumsatz nicht mehr als 15.086 € (ab : 14.706 €) und beim ermäß...