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BFH | Keine gewerbesteuerliche Kürzung bei Vercharterung von Handelsschiffen
Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i. S. des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat.
Nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um den auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Gewerbeertrag zu kürzen. Gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebstätte entfallend. Zudem verweist § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG auf die entsprechende Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, demzufolge zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr u. a. auch ihre Vercharterung gehört, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind. Im Streitfall hatte die Klin. (GmbH) ...