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Heilpädagoge kann sich auf EU-rechtliche Steuerbefreiung berufen
Das entschieden, dass heilpädagogische Leistungen eines Subunternehmers nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanzverwaltung hat Rechtsmittel beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: V R 29/16).
A. Sachverhalt
Im Urteilsfall war die Klägerin eine geprüfte Erzieherin und Heilpädagogin, die mit einer Lebenshilfe gGmbH einen Vertrag über die freie Mitarbeit geschlossen hatte, für die sie ausschließlich tätig war. Darin wurde sie mit der fachgerechten Durchführung von heilpädagogischen Frühförderungsmaßnahmen beauftragt, welche folgenden Aufgabenbereich erfasste:
die unmittelbar mit dem Kind durchzuführende heilpädagogische Einzelförderung und deren Dokumentation,
die Beratung und Begleitung der Eltern,
die notwendige interdisziplinäre Kooperation,
das Abfassen und die Fortschreibung von Förderplänen,
die Erstellung von Entwicklungsberichten, die im Kostenanerkenntnis gefordert sind,
die Erstellung eines Abschlussberichts bei Beendigung der Frühfördermaßnahme und
das Führen des Nachweises der Leistungserbringung.
Als Vergütung erhielt die H...