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Feste feiern mit dem Finanzamt?
Zum Werbungskostenabzug bei beruflich und/oder privat veranlassten Feiern
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier sind nach den allgemeinen Grundsätzen einkünftemindernd und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen hingegen auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden.
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