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RENO Nr. 8 vom Seite 11

Mindestlohn 2017 – Neufestlegung der Höhe des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission

Geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen; Rostock

Zum trat das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in Kraft. Gemäß § 1 MiLoG betrug das mindestens zu zahlende Arbeitsentgelt je Arbeitsstunde 8,50 €. Gemäß § 9 MiLoG hatte die Mindestlohnkommission zum erstmalig über eine Anpassung des Mindestlohns zum zu beschließen und danach alle zwei Jahre. Die Mindestlohnkommission hat nunmehr ein ab dem zu zahlendes Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 8,84 € beschlossen.

Die Mindestlohnkommission

Die Aufgaben und Zusammensetzung der Kommission ist in den §§ 4 bis 12 MiLoG geregelt. Sie setzt sich zusammen aus

  • der/dem Vorsitzenden,

  • drei Vertreter/innen der Gewerkschaften (Arbeitnehmer),

  • drei Vertreter/innen der Arbeitgeber,

  • zwei wissenschaftlichen Mitgliedern (beratend).

Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, nach welcher sie nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, tagen soll. Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur die jeweils drei Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebervertreter/innen. Beschlussfähig ist die Kommission, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei der Ermittlung des künftigen Mindestarbeitsentgelts je Arb...