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Einseitige Verpflichtungen und Rückstellungsansatz
I. Ansatzvoraussetzungen für Verbindlichkeitsrückstellungen
1. Allgemeingültige Kriterien
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Rückstellungsbildung, die allerdings auf § 249 HGB beruht und deshalb auch handelsrechtliche Beachtung verdient, gelten folgende Ansatzkriterien für Verbindlichkeitsrückstellungen:
Bestehende oder wahrscheinlich künftig entstehende Verbindlichkeiten, auch wenn sie nur der Höhe nach ungewiss sind;
wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit bis zum Bilanzstichtag;
der Schuldner muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen, d. h. die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht nicht zur Rückstellungsbildung aus.
Dabei ist für das letztgenannte Kriterium der Ernsthaftigkeit weiter zu differenzieren:
Bei vertraglichen (gegenseitigen) Ansprüchen wird der Gläubiger regelmäßig seine Ansprüche geltend machen, was zum Rückstellungsansatz verpflichtet,
bei einseitiger Verpflichtung des Unternehmens z. B. aufgrund von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder Schadenersatzverpflichtungen muss der Gläubiger Kenntnis von seinen Ansprüchen haben oder die ...