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Privatklinik – wieder Berufung auf Unionsrecht möglich
Anmerkungen zum
Erneut hat sich die Finanzgerichtsbarkeit mit der Frage der Steuerfreiheit der Leistungen einer Privatklinik beschäftigt. Auch das FG Köln kam mit seinem zum Ergebnis, dass sich die Privatklinik unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiungsnorm in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn keine Zulassung nach § 108 SGB V besteht und auch mangels Abschlusses eines Strukturvertrags gem. § 73a SGB V keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt werden. Das Urteil erging dabei zu der ab dem geltenden neuen Rechtslage. Da die Klinik offen Umsatzsteuer ausgewiesen hatte, schuldet sie diese dennoch nach § 14c Abs. 1 UStG.
A. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Krankenhaus-GmbH, die über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt gem. § 30 GewO verfügt, erbrachte ausschließlich in angemieteten Räumlichkeiten in einem Krankenhaus A ihre Leistungen. Dabei lagen ihre diagnostischen und therapeutischen Tätigkeitsschwerpunkte auf folgenden Bereichen:
sämtliche Eingriffe an der gesamten Wirbelsäule, operativ und konservativ,
sämtliche nichtoperativen orthopädischen Maßnahmen zur Untersuchung und Behan...