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Die KStR 2015 – Wichtige Neuerungen im Hinblick auf die körperschaftsteuerliche Organschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAF-78799 Mit den KStR 2015 hat die Finanzverwaltung u. a. zu Fragen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft Stellung genommen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Anwendung des § 8c KStG in Organschaftsfällen
[i]Reihenfolge bei der Einkommensermittlung offenMit den KStR 2015 hat sich die Finanzverwaltung erstmals im Rahmen des Einkommensermittlungsschemas zum Verhältnis des § 8c KStG zu § 14 KStG geäußert. Nach R 7.1 Abs. 1 KStR 2015 ist § 8c KStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte entweder (unmittelbar) vor Anwendung der Organschaftsregelungen oder danach anzuwenden. Welche Reihenfolge im Einzelfall gilt, lassen die KStR 2015 jedoch offen.
Kündigung von Gewinnabführungsverträgen aus wichtigem Grund
[i]Rückausnahme entfälltTrotz der zwischenzeitlich intensiv geführten Diskussion um die Konturen des wichtigen Grunds ist R 60 Abs. 6 KStR 2004 fast wortgleich in R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 übernommen worden. Einziger wesentlicher Unterschied ist, dass die bisherige Rückausnahme in Satz 4 der R 60 Abs. 6 KStR 2004 entfallen und daher wohl zukünftig keine Bedeutung mehr haben soll.
Einspruchsberechtigung in Organschaftsfällen
[i]Einspruchsberechtigung der OrgangesellschaftEinspruchsberechtigt gegen den Feststellungsbescheid i. S. des § 14 Abs. 5 KStG sind nach R 14.6 Abs. 6 Satz 2 KStR 2015 sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft. Da die Richtlinie – ande...