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Money for nothing? – Zu den Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Laborabrechnungen durch Nichtlaborärzte
Nochmals zum
Man kann den o. g. nun nicht mehr als neu bezeichnen, dennoch ist in juristischen Fachkreisen die Verwunderung immer noch ungebrochen. In dieser Entscheidung wurde ein Allgemeinmediziner wegen Abrechnungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er hatte in einer Vielzahl von Fällen Privatpatienten Rechnungen gestellt, die auch Speziallaborleistungen der Klassen M III oder M IV enthielten, welche allerdings im Auftrag des Arztes durch ein medizinisches Speziallabor erbracht wurden. Die Patienten zahlten für diese Speziallaborleistungen allerdings keinesfalls mehr, als sie nach GOÄ auch an einen Laborarzt hätten zahlen müssen (zulässiger Steigerungssatz 1,15).
A. Bedeutung des
Der Laie wunderte sich über den Beschluss, den Fachjuristen traf Entsetzen. Die Entscheidung ist in rechtswissenschaftlicher Hinsicht höchst bemerkenswert, in der ärztlichen Praxis höchst gefährlich und wird durch die zum in Kraft getretenen Korruptionsschutzparagraphen § 299a und § 299b StGB in ihrer Wirkung noch erheblich verstärkt und in ihren Anwendungsbereichen ausgeweitet. Es lo...