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Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen
Einlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Dabei gibt es zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Zunächst ist zu klären, ob es sich um ein einlagefähiges Wirtschaftsgut handelt. Danach ist der Einlagewert zu bestimmen, der in der Regel die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA des abnutzbaren Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen darstellt.
Privat- und Betriebsvermögen
Im Steuerrecht wird zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. Dagegen können Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenb...