1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann dem Grundbuchamt durch Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift zusammen mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht nachgewiesen werden. Die bloße Erklärung in der dem Grundbuchamt vorgelegten Bewilligung, das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen zu haben, genügt dafür nicht.
2. Zur Rückstandsfähigkeit eines dinglichen Wohnungsrechts (Anschluss an = Rpfleger 1980, 20).
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Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 122 Nr. 4 QAAAF-79126
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OLG München, Beschluss v. 11.07.2016 - 34 Wx 144/16
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