1. Die Sonderregelung des § 83 SGB VII kommt bei gleichzeitiger Erzielung von Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit nur zur Anwendung, wenn der Versicherungsfall aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist, für die Versicherungsschutz in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit bestand.
2. Ein nach der Regelberechnung bestimmter Jahresarbeitsverdienst kann im Falle einkommensmindernder Investitionen nur dann gemäß § 87 SGB VII als in erheblichem Maße unbillig angesehen werden, wenn diese Einkommensrückgänge innerhalb einer Jahresfrist vor dem Monat des Versicherungsfalles eingetreten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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