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KSR Nr. 8 vom Seite 9

Formelle Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

BFH bittet EuGH um Klärung, welchen Inhalt die Anschrift in einer Rechnung haben muss

Jörg Ramb

Der BFH sieht es als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ bereits dann enthält, wenn ein Unternehmer in der von ihm ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2009 bis 2011 einen Kfz-Handel, in dessen Rahmen er Fahrzeuge von einer Firma kaufte, die in den von ihr angemieteten Räumen lediglich einen Onlinevertrieb unterhielt. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen des Onlinevertriebs nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil dieser unter der in den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift keine Betriebsstätte habe. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, weil die Angabe der Anschrift i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfordere, dass dort geschäftliche Aktivitäten entfaltet würden. Zudem sei dem Kläger bereits aus Billigkeitsgründen der Vorsteuerabzug zu gewähren, denn er habe alles getan, was von ...

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