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Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste unterliegt dem Regelsteuersatz
Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Leistungsaufteilung
Auch unentgeltliche Parkleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beherbergungsleistung und Parkleistung umstritten
Der Betreiber eines Hotels mit Restaurants, Wellness-, Beauty- und Fitnessbereich stellte seinen Kunden Parkplätze ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung. Die Parkmöglichkeiten reichten bei voller Hotelbelegung für rund die Hälfte der Gäste aus. Besondere Regelungen lagen nicht vor, die Gäste durften vielmehr freie Parkplätze belegen, soweit welche zur Verfügung standen. Ob die Hotelgäste die Parkmöglichkeit in Anspruch nahmen, wurde nicht geprüft. Die Leistungen für Frühstücke sowie der Wellness-, Beauty- und Fitnessbereiche unterwarf der Hotelier mit den kalkulatorischen Kosten dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Höhe der Kosten für die Parkmöglichkeiten wurde nicht festgestellt. Die Beherbergungsleistung an sich wurde dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung meinte das Finanzamt, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei. Dementsprechend schätzte es die diesbezüglic...