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Vermeidung von Doppelbesteuerung
BFH verbietet Abzug ausländischer Steuern im Missbrauchsfall
Ein Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n. F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus. Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gem. § 42 AO a. F. zugerechnet, dann kann er eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n. F. abziehen.
Hintergrund der Entscheidung
Im vom BFH entschiedenen Fall war der im Inland ansässige Kläger über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger, diese ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt und Finanzgericht le...